Der Verein
Der Vorstand Drucken E-Mail

Image

Der Vorstand von links nach rechts:

Uwe Husman (2.Vorsitzender)

Matthias Wendland (1. Vorsitzender)

Eugen Himmelsbach (Beisitzer)

Georg Hoepfner (Schriftführer)

Wilfried Aufderheide (Kassenführer) 

Horst Hamer (Beisitzer)

 

 
Die Satzung Drucken E-Mail

COMPUTER CLUB SULINGEN e. V.

Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Computer Club Sulingen. Er hat den Sitz in Sulingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sulingen eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist es, den Computer als Instrument und Werkzeug des täglichen Lebens breiteren Bevölkerungsschichten zugänglich zu machen. Desweiteren will der Verein mit gezielten und differenzierten Informationen und Fortbildungsveranstaltungen dazu beitragen, die in weiten Teilen der Bevölkerung verbreiteten Vorurteile gegen diese neue Technologie abbauen zu helfen. Der Verein wird deshalb gerade im Bereich der Bildung und Problemlösung stark tätig sein. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen gegenüber den anderen Vereinsmitgliedern, begünstigt oder bevorzugt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf voll stimmberechtigten Mitgliedern. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand besteht aus:

  • einer/m  ersten Vorsitzenden
  • einer/m   zweiten Vorsitzenden
  • einer/m  Beisitzer/in
  • einer/m Schriftführer/in
  • einer/m Kassenwart/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und die/der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat neben den im BGB aufgeführten Aufgaben eines Vereinsvorstandes noch folgende Aufgaben:
  • a: Aufstellen von ehrenamtlichen Arbeitskreisen
  • b: Organisation der Vereinsarbeit

Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit im zweijährigen Wechsel von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§ 6 Auflösung des Vorstandes

Der Vorstand kann sich mit Zustimmung all seiner Mitglieder selbst auflösen. Er muss dann aber bis zur Nominierung eines Nachfolgevorstandes durch die Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte weiterführen.
Wenn ein Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Vorstand ausscheidet, wird das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von einen anderen Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes kommissarisch mitverwaltet.
Wenn ein Vorstandsmitglied den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise zuwider handelt, kann eine Abwahl durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Sulinger Kreiszeitung einberufen.     Die Einladung zur Versammlung muss mindestens 16 Tage vorher zugegangen sein, bzw. veröffentlicht werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe verlangen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abwesenden Mitglieder gefasst. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

 
§ 8 Veranstaltungen des Vereins

Der Verein wird in unregelmäßigen Abständen Lehrgänge, Seminare und Diskussionsabende veranstalten, an denen Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Erstattung des dafür festzulegenden Kostenbeitrages teilnehmen können. Die Lehrgänge und Seminare werden sich speziell mit den gängigen Computersprachen und - dialekten und der Computertechnik allgemein befassen.


§ 9 Mitgliedschaft

Ein neu in den Verein eintretendes Mitglied erkennt durch seine Unterschrift, bei Minderjährigen durch die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten, auf dem Anmeldeformular des Vereins die Satzung des Computer Club Sulingen uneingeschränkt an. Die Mitgliedsdauer im Verein beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Wird diese nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt, verlängert sich diese um ein weiteres Jahr.


§ 10 Mitgliedsnachweis


Beim Eintritt in den Verein erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte, die es bei sämtlichen Vereinsveranstaltungen bei sich zu führen hat. Diese Mitgliedskarte ist nur für den jeweiligen Besitzer von Gültigkeit und ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Mitgliedskarte ist beim Austritt aus dem Verein unverzüglich zurückzugeben.


§ 11 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden, nach Vorschlag durch den Vorstand, durch einfache Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 12 Schadensersatz

Ein Mitglied, das den Verein wissentlich oder vorsätzlich schädigt oder einem Dritten im Namen des Vereins Schaden zufügt, hat für die entstehenden Schäden zu haften und eventuelle rechtliche Konsequenzen selbst zu tragen.


§ 13 Auflösung des Vereines

Für den Fall, dass der Computer Club Sulingen seine Arbeit nicht mehr sinnvoll fortsetzen kann, weil finanzielle, personelle oder andere Probleme dies unmöglich machen, kann der Verein durch 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein nach Einziehung aller vorhandenen Außenstände sowie Begleichung aller offenen Rechnungen verbleibendes Restvermögen wird ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke dem Kinderheim Sulingen zur Verfügung gestellt.

§ 14 Geschäftsordnung

Alles weitere wird durch eine von der ersten Mitgliedervollversammlung verabschiedeten Geschäftsordnung geregelt.

 
27232 Sulingen, den 22.02.2000

 
Die Geschäftsordnung Drucken E-Mail

Geschäftsordnung des Computerclub Sulingen e.V.

mit Änderungen vom 14. Februar 2006

 

 § 1       Aufnahmeverfahren für Mitglieder
Der Aufnahmeantrag wird auf Vordruck gestellt. Der Aufnahmeantrag kann nur beim Vorstand gestellt werden.

 

§ 2       Umstufung von Mitglieder 
entfällt

 

§ 3       Anschriftenänderung eines Mitgliedes
Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Änderung der gespeicherten persönlichen Daten dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 4       Mitgliedsangelegenheiten

Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme die Satzung und Geschäftsordnung.

 

§5        Eintrittsgeld und Mitgliedsbeitrag
Das Eintrittsgeld und der erste Mitgliedsbeitrag sind nach der Mitteilung der Aufnahme fällig. Das Eintrittsgeld beträgt ab dem 01.01.2002 5,00 EUR und der Mitgliedsbeitrag 35,00 EUR für das Kalenderjahr Schüler, Studenten und Auszubildende zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. Tritt ein Mitglied erst nach dem 01. Juli ein, so ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag um 50 % für das erste Jahr. Die weiteren Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01. Januar eines Jahres fällig. Das Eintrittsgeld und der Mitgliedsbeitrag sind Bringeschulden.

 
  

§ 6       Mahnverfahren und Ausschluss wegen Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages 
Bei nicht fristgerechter Zahlung wird das Mitglied schriftlich gemahnt. Über Zwangsmaßnahmen zur Eintreibung nicht gezahlter Mitgliedsbeiträge und über daraus folgenden Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 7       Vorstand 
Der Vorstand wird ermächtigt weitere Beisitzer durch die Mitgliedsversammlung in den Vorstand zu berufen.

 

 § 8  Gültigkeit 
Die geänderte Geschäftsordnung tritt am 14. Februar 2006 in Kraft